Satzung
§ 1
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Der Verband führt den Namen: Landesverband hauswirtschaftlicher Berufe MdH Hessen e.V.
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Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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Die Dauer des Bestehens des Verbandes ist zeitlich nicht begrenzt und wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht
berührt.
§ 2 Der Verband bezweckt:
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Die Interessen der Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft in Hessen gegenüber allen in Frage kommenden Behörden,
Institutionen, Schulen und ähnlichen Einrichtungen zu vertreten;
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Das Berufsbild Hauswirtschaft in der Öffentlichkeit durch Kontakt mit zuständigen
Behörden, Arbeitsämtern und Ministerien darzustellen;
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Die Weiterbildung von Mitarbeitern, Selbständigen und Interessierten hauswirtschaftlicher Berufe durch Kurse, Seminare, Referate
und Betriebsbesichtigungen zu fördern;
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In Prüfungsausschüssen der hauswirtschaftlichen Berufsbildung mitzuarbeiten;
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als Träger für berufliche Maßnahmen und Weiterbildung aufzutreten;
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Die Beratung und Mitarbeit bei einschlägigen Fragen der Industrie und des Gewerbes (z.B. Normung, Produktionsgestaltung,
Benennung und Verbraucherberatung) zu erreichen.
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Die Mitarbeit in Verbänden und Intuitionen die der Förderung der unter 1- 6 aufgeführten Zwecke dienen.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
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Als Mitglieder können aufgenommen werden
a. Personen mit einem hauswirtschaftlichen Berufsabschluss
b. in der Ausbildung zu einem hauswirtschaftlichen Beruf befindliche Personen
c. Personen, die mit der Ausbildung von hauswirtschaftlichen Fachkräften betraut sind
d. fördernde Mitglieder, die als natürliche oder juristische Personen mittelbar oder unmittelbar an den Inhalten der Hauswirtschaft interessiert sind.
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Kündigung, die nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich auszusprechen ist
b. durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen wesentliche Pflichten verstößt, insbesondere seine Beiträge nicht leistet oder den gemeinsamen Interessen des Berufsstandes
in grober Weise zuwiderhandelt; der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
c. durch Tod eines Mitgliedes
d. durch Auflösung des Mitgliedsverbandes.
In allen Fällen ist mit Beendigung der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge ausgeschlossen, und ebenso
erlöschen alle Ansprüche aus dem Verbandsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt und an die Satzung und die früheren Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
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Mitgliedschaftsrechte:
Jedes Mitglied hat Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimmrechtes kann auf keine andere Person übertragen werden. Jedes Mitglied kann Anträge in der
Mitgliederversammlung vorbringen.
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Mitgliedschaftspflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
Das Mitglied hat die Pflicht, die Verbandsinteressen zu wahren und nach besten Kräften zu fördern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die zur Erfüllung der Verbandszwecke nötigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
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Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich innerhalb des
ersten Vierteljahres zu entrichten.
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Für Juristische Personen wird vom Vorstand ein gesonderter Beitrag jeweils mit der Aufnahme festgelegt.
§ 6 Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand.
Über den Verlauf der Versammlungen der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem
Versammlungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
stattzufinden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand jeweils dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder das wünscht , oder der Vorstand eine solche Mitgliederversammlung für erforderlich hält
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
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Die Versammlungsleitung der jeweiligen Mitgliederversammlung kann aus der Versammlung heraus gewählt werden.
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Soweit die Beschlüsse eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes betreffen, können sie nur von einer Mitgliederversammlung gefasst werden, für die die Tagesordnung 3 Wochen
vorher bekannt geworden ist.
Für die Beschlüsse ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen notwendig.
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Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden im
Verhinderungsfall der Reihe nach die 1. Stellvertreterin/der 1. Stellvertreter oder die 2. Stellvertreterin/der 2. Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur
Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand in Textform vorliegen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtes des Vorstandes
b) und der Jahresrechnung und des Haushaltsplans der
Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
c) Erteilung der Entlastung für den Vorstand und der Schatzmeisterin/des
Schatzmeisters
d) Neuwahl des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung
e) Festlegung der Beiträge
f ) Beschlussfassung über zur Tagesordnung gestellte Anträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschluss über Auflösung des Verbandes
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Der geschäftsführende (engere) Vorstand besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden
• ersten stellvertretenden Vorsitzenden
• zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
• Schatzmeister/in
und –
- soweit die Ämter nicht von den
vorstehenden Mitgliedern übernommen werden
der erweiterte Vorstand aus
• den Beisitzern
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Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
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Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Verbandes sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter müssen Meister/innen der Hauswirtschaft oder
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen sein.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während ihrer/seiner Amtszeit aus, hat auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für
den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
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Die Vorstandswahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
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Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keine Bewerberin im ersten Wahlgang die
erforderliche Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. Entfällt eine gleiche Stimmenzahl auf mehr als
zwei Bewerber für die erforderliche Stichwahl oder auf die beiden Bewerber/innen nach der Stichwahl, entscheidet ein durch den/die Versammlungsleiter/in zu ziehendes Los.
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Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden/des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Schriftführerin/dem
Schriftführer und der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung und Satzungsänderung des Verbandes
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Die Änderung dieser vorstehenden Satzung oder die Auflösung des Verbandes kann nur in einer unter Angabe des
Beratungsgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der in § 7 Ziffer 5 dieser Satzung gestellten Bestimmungen erfolgen.
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Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der Versammlung gleichfalls festzulegen.
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Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder ihre etwaigen noch schwebenden Verbindlichkeiten gegen den Verband zu
erfüllen.
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Das verbleibende Vermögen fällt einer dann zu bestimmenden Organisation im hauswirtschaftlichen Bereich zu.
Mücke/Atzenhain 21.02.2015